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"Das Bestreben eines Subjekts, ein ihm von einem anderen vorenthaltenes Recht, wider den Willen dieses letzteren, durch die zu seinem Zwecke dienlichsten Mittel geltend zu machen, veranlasst eine Rechtsverfolgung" (Samuel Ludwig Schnell, Handbuch des Zivilprozesses, Bern 1810, S. 7). |
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